Verbietet der Brandschutz das Abschließen der Haustüren?
Immer häufiger kommt es zwischen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses zu unterschiedlichen Meinungen, ob die Hauseingangstür nachts verschlossen werden soll bzw. darf. Viele Hausordnungen in großen Mietshäusern und Wohnungseigentumsanlagen geben den Sicherungsinteressen den Vorrang. Sie sehen vor, dass die Haustür in der Nacht verschlossen sein muss.
In der Frage, ob Flucht- und Rettungswege verschlossen werden dürfen oder nicht, muss zunächst einmal der private und der gewerbliche Bereich getrennt betrachtet werden. Im gewerblichen Bereich ist es zwingend erforderlich und teils vorgeschrieben, dass Türen in Flucht- und Rettungswegen durch einen einzigen Griff leicht und in voller Breite zu öffnen sind. Im privaten Bereich gibt es derzeit noch keine gesetzliche Regelung, allerdings wurden erste Gerichtsurteile zu diesem Thema bereits gefällt.
Gericht entscheidet: Haustür abschließen ist bei Mehrfamilienhäusern verboten.
Eine abgeschlossene Haustür schützt zwar vor Einbrechern, trotzdem ist es nicht immer erlaubt, sie zu verschließen. Denn es gibt etwas, das mehr zählt als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner, hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 127/12) entschieden.
Die Begründung lautete: Eine verschlossene Haustür behindert den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht gleich parat haben. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist aber wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner.
Eine gute Lösung ist ein Panikschloss
Um sowohl den Anforderungen an den Schutz des Eigentums und die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Fluchtweges genüge zu tun, gibt es die Möglichkeit die Haustür mit einem Panikschloss auszurüsten. Eine Vielzahl von technischen Ausführungen ermöglicht eine Verriegelung der Haustür und im Bedarfsfall eine Öffnung von innen durch Betätigung der Türklinke.