PFAS-Verbot bei Feuerlöschschäumen: Was Betriebe jetzt wissen müssen

PFAS – die sogenannten „Ewigkeitschemikalien" – stecken auch in vielen fluorhaltigen Feuerlöschschäumen. Die EU schränkt ihren Einsatz nun schrittweise ein. Für Betriebe, Feuerwehren und Anlagenbetreiber heißt das: Bestände prüfen und Fristen im Blick behalten. (Stand: Mai 2026 – verbindlich sind die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.)

Auf einen Blick

  • PFAS sind sehr langlebige Industriechemikalien – auch in vielen Löschschäumen enthalten.
  • Die EU-Verordnung (EU) 2025/1988 beschränkt PFAS in Feuerlöschschäumen.
  • Es gelten gestaffelte Übergangsfristen je nach Anwendung.
  • Betriebe sollten ihre Löschmittel-Bestände erfassen und einen Umstiegsplan haben.

Was sind PFAS – und warum sind sie ein Problem?

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen – eine große Stoffgruppe, die sehr stabil ist, sich kaum abbaut und sich in Umwelt und Organismen anreichern kann. Genau diese Eigenschaften machten sie in fluorhaltigen Löschschäumen (z. B. AFFF) attraktiv, weil sie Brände brennbarer Flüssigkeiten sehr wirksam abdecken. Dieselbe Langlebigkeit ist heute aber der Grund für die Beschränkung.

Die EU-Beschränkung im Überblick

Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wird der Einsatz von PFAS in Feuerlöschschäumen EU-weit beschränkt. Vorgesehen sind gestaffelte Übergangsfristen: Das Inverkehrbringen PFAS-haltiger Löschschäume ist je nach Anwendung nur noch begrenzt zulässig (z. B. bis 23. Oktober 2026), und die weitere Verwendung vorhandener Mittel ist je nach Einsatzbereich noch bis spätestens 31. Dezember 2030 möglich. Die genauen Fristen unterscheiden sich nach Anwendung – maßgeblich ist der amtliche Verordnungstext.

Wichtig: Die Fristen sind nicht pauschal. Für unterschiedliche Einsatzbereiche (etwa allgemeine Anwendungen, Industrieanlagen mit besonderem Risiko, Ausbildung/Übung) gelten unterschiedliche Zeitpunkte und Auflagen. Wer Löschschäume vorhält, sollte daher die für den eigenen Anwendungsfall geltende Frist konkret nachschlagen.

Wen betrifft das?

  • Betriebe mit fest installierten Löschanlagen (z. B. Schaumlöschanlagen)
  • Unternehmen mit fahrbaren oder tragbaren Schaumlöschern
  • Standorte mit brennbaren Flüssigkeiten (Tanklager, Umschlag, Produktion)
  • Feuerwehren und Werkfeuerwehren

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Bestand erfassen: Welche Löschmittel sind im Einsatz? Sind sie PFAS-haltig?
  • Anwendung zuordnen: Welche Übergangsfrist gilt für den jeweiligen Einsatzbereich?
  • Umstieg planen: PFAS-freie Alternativen prüfen (Eignung für das jeweilige Risiko beachten).
  • Entsorgung klären: PFAS-haltige Schäume sind fachgerecht zu entsorgen – nicht ins Abwasser.
  • Dokumentieren: Bestand, Fristen und geplante Maßnahmen nachvollziehbar festhalten.

PFAS-haltige Löschmittel und Spülwasser gehören nicht in die Kanalisation. Sie sind als belasteter Abfall fachgerecht zu entsorgen. Die konkreten Anforderungen regeln Abfall- und Wasserrecht sowie die örtlichen Vorgaben.

PFAS-freie Alternativen

Es gibt inzwischen fluorfreie Schaummittel (oft als „F3" bezeichnet). Ob ein Mittel für den konkreten Einsatzfall geeignet ist, hängt vom Brandrisiko, der Anlage und den geltenden Anforderungen ab. Ein pauschales „passt immer" gibt es nicht – die Auswahl sollte fachlich begleitet und auf den Anwendungsfall abgestimmt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich meinen Schaumlöscher sofort wegwerfen?

Nein, nicht pauschal. Für die weitere Verwendung vorhandener Mittel gelten je nach Anwendung Übergangsfristen. Entscheidend ist, welche Frist für Ihren konkreten Einsatzbereich gilt.

Sind alle Feuerlöscher betroffen?

Nein. Es geht um PFAS-haltige Feuerlöschschäume. Pulver-, CO₂- oder fluorfreie Schaumlöscher sind davon nicht in gleicher Weise betroffen. Prüfen Sie das Datenblatt Ihres Löschmittels.

Wo finde ich die verbindlichen Fristen?

Im amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/1988 und in den Informationen des Umweltbundesamtes. Wegen der gestaffelten Fristen lohnt der Blick auf den konkreten Anwendungsfall.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information (Stand Mai 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils geltenden Rechtstexte und behördlichen Vorgaben in ihrer aktuellen Fassung. Bitte prüfen Sie die für Ihren Anwendungsfall konkret geltenden Fristen.