Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz: Pflicht, Inhalte, Ablauf

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes – und sie umfasst ausdrücklich auch den Brandschutz. Wer hier sauber arbeitet, weiß genau, welche Brandgefahren im Betrieb bestehen und welche Maßnahmen nötig sind. Dieser Beitrag erklärt Pflicht, Inhalte und Ablauf.

Auf einen Blick

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht für jeden Arbeitgeber (§ 5 ArbSchG).
  • Sie umfasst auch die Brandgefährdung (ArbStättV, ASR A2.2).
  • Ergebnis: Einstufung in normale oder erhöhte Brandgefährdung.
  • Daraus folgen Feuerlöscher, Brandschutzhelfer und weitere Maßnahmen.
  • Sie muss dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen – unabhängig von der Betriebsgröße. Der Brandschutz ist dabei ein eigener Baustein, konkretisiert durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände".

Normale oder erhöhte Brandgefährdung?

Ein zentrales Ergebnis der Beurteilung ist die Einstufung der Brandgefährdung. Die ASR A2.2 unterscheidet:

  • Normale Brandgefährdung: Eintrittswahrscheinlichkeit und Brandausbreitung sind in etwa mit Bürobedingungen vergleichbar.
  • Erhöhte Brandgefährdung: höhere Zündwahrscheinlichkeit, schnellere Brandausbreitung oder größere Brandlasten – z. B. in Holzverarbeitung, Lackierereien oder Lagern mit brennbaren Stoffen.

Von dieser Einstufung hängen die konkreten Maßnahmen ab. Welche Stufe vorliegt, ergibt sich aus der Betrachtung des einzelnen Arbeitsbereichs – eine pauschale Zuordnung „Branche X = immer erhöht" greift zu kurz.

Was die Beurteilung konkret betrachtet

  • Zündquellen (elektrische Geräte, heiße Oberflächen, offene Flammen, Funken)
  • Brennbare Stoffe und Brandlasten (Materialien, Lager, Abfälle)
  • Arbeitsverfahren mit besonderem Risiko (z. B. Heißarbeiten)
  • Personen im Bereich – auch solche, die sich nicht selbst retten können
  • Flucht- und Rettungswege sowie Alarmierung

Der Ablauf in sieben Schritten

  • 1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
  • 2. Brandgefährdungen ermitteln (Zündquellen, Brandlasten)
  • 3. Gefährdungen bewerten und Brandgefährdung einstufen
  • 4. Maßnahmen festlegen (baulich, technisch, organisatorisch)
  • 5. Maßnahmen umsetzen
  • 6. Wirksamkeit prüfen
  • 7. Dokumentieren und fortschreiben

Welche Maßnahmen sich ableiten

Aus der Beurteilung ergeben sich u. a.:

  • Feuerlöscher in ausreichender Zahl (Berechnung über Löschmitteleinheiten nach Grundfläche; bei erhöhter Brandgefährdung mehr).
  • Brandschutzhelfer: Als Anhaltswert nennt die ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung rund 5 % der Beschäftigten; bei erhöhter Gefährdung ggf. mehr.
  • Organisatorische Maßnahmen wie Brandschutzordnung, Unterweisungen und Kennzeichnung.

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Dokumentation und Aktualisierung

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden und ist keine einmalige Sache: Sie ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren – insbesondere bei Änderungen von Arbeitsverfahren, Umbauten, neuen Stoffen oder nach einem Vorfall.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauchen auch kleine Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Die Pflicht nach § 5 ArbSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Umfang und Aufwand richten sich aber nach den tatsächlichen Gefährdungen – ein kleines Büro erfordert weniger als eine Lackiererei.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann sich fachkundig unterstützen lassen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter), die Verantwortung bleibt aber bei ihm.

Wie oft muss sie aktualisiert werden?

Es gibt kein starres Intervall. Sie ist zu aktualisieren, wenn sich relevante Bedingungen ändern (neue Verfahren, Umbauten, Stoffe) oder nach Vorfällen – und im Übrigen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen.

Quellen & Regelwerke

  • § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände (BAuA)
  • DGUV – Informationen zu Gefährdungsbeurteilung und Brandschutz

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information (Stand Mai 2026) und ersetzt keine individuelle Beurteilung. Welche Brandgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen erforderlich sind, ist für den konkreten Betrieb zu ermitteln. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Technischen Regeln in ihrer aktuellen Fassung.